Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Wald aufgrund vom Borkenkäferbefall
Ggf. macht der Borkenkäferbefall das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erforderlich.
Der Antrag des Waldbesitzers muss immer über den entsprechenden Landkreis gehen. Bei der Notwendigkeit des Verbrennens ist der Hinweis für die Bekämpfung des Borkenkäfers hinzuweisen.
Bevor ein Antrag gestellt wird, sind unbedingt die Vollzugshinweise zu Anzeigen nach § 3 Abs. 2 Pflanzenabfallverordnung zu lesen. Diese sind am 08.04.2019 durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlich worden.